1)   Name und Sitz
Die „Entlebucher Tafel“ ist ein Verein im Sinne von Art.60ff. ZGB mit Sitz in Schüpfheim. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist unkommerziell und erwirtschaftet keine Gewinne.
 
2)   Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt verzehrbare Lebensmittel vor dem Müll zu bewahren und an Bedürftige aus der Region Entlebuch abzugeben. Diese Lebensmittel werden vorgängig von div. Detail- und Großhändlern abgeholt, sowie vom Verein „Hoffnung für Menschen in Not“ bezogen.
Unser Verein hat sich zum Ziel gesetzt, einmal pro Woche und möglichst zentrumsnah, Bewohnern aus der Region Entlebuch durch die Lebensmittelverteilung an der Entlebucher Tafel zu unterstützen.
Ferien bedingte Schließungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
 
3)   Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweck verfügt der Verein über folgende Mittel:
·         Spenden und Zuwendungen aller Art
·         Unkostenbeitrag, der bei der Verteilung pro Einheit eingezogen wird. Die Höhe des aktuellen Betrags wird auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.
·         Auf einen Mitgliederbeitrag wird bis auf weiteres bei aktiven Mitgliedern verzichtet. Bei passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag von CHF 20,-- / Person erhoben.
Zuwendungen werden für die Beschaffung & Verteilung, in Form von Fahrkosten, Versicherung, Gebühren, Homepage, Verpackungs- und Hilfsmittel – gem. ges. Hygienevorschriften etc. – verwendet.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
 
4)   Mitgliedschaft
4.1) Der Eintritt ist jeder Zeit möglich. Mitglieder/innen können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Verein.
4.2) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
·         Bei natürlichen Personen durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod
·         Bei juristischen Personen durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person
4.3) Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeder Zeit möglich. Der Austritt muss mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstößen gegen die Ziele und den Zweck des Vereins ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Das Mitglied ist vorgängig anzuhören.
1)   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

·         Die Mitgliederversammlung

·         Der Vorstand

·         Revisoren, diese können intern sowie extern sein

5.1) Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung die im zwei Jahres Rhythmus, in der 2. Jahreshälfte, stattfindet.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktandenliste eingeladen. Einladungen werden per E-Mail oder Post versendet.

Anträge zur Änderung/Ergänzung der Traktanden sollten rechtzeitig (Mindestens 10 Tage) schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand oder ¼ der Mitglieder können jeder Zeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, unter Angaben des Zwecks, verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des schriftlichen Begehrens zu erfolgen.

5.2) Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen

a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)   Genehmigung des Jahresbudget

c)   Genehmigung der Rechnungen

d)   Genehmigung der Mitgliederbeiträge

e)   Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes

f)     Entgegennahme des Revisionsberichts und der Genehmigung der Jahresrechnung

g)   Entlastung des Vorstandes

h)    Wahl des Präsiden/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes, sowie der Kontrollstellen

i)      Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

j)      Beschlussfassung über Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes

k)    Änderung der Statuten

l)      Entscheidungen über Ausschlüssen von Mitgliedern

m)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses

5.4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmgleichheit fällt die/der Vorsitzende dem Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

 

2)   Der Vorstand

Besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) und für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten, einen anderem Organ übertragen sind.
 

6.1) Im Vorstand sind folgende Ämter vertreten: 

a)   Präsident/-in 

b)   Vizepräsident/-in 

c)   Finanzen 

d)   Aktuariat 

Ämterkumulation ist möglich. 

Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidententums, selbst 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung per E-Mail gültig. 

Die Postadresse des Vereins ist die Wohnadresse des Präsidenten / der Präsidentin als c/o – Adresse. 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. 

 

1)   Zeichnungsberechtigung 

Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift des /der Präsident/-in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 

 

2)   Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

3)   Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer ¾ Stimmenmehrheit, der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Nehmen weniger als ¾ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein, auch mit einfacher Mehrheit, aufgelöst werden, wenn weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist nicht möglich. 

 

4)    Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 09. August 2021, (17.00 Uhr im Mehrzweckraum des Gemeindesaal Adler, Hauptstrasse 16 in 6170 Schüpfheim) einstimmig angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

 

 

Datum, Ort:_09.08.2021, Schüpfheim 

 

Präsident:in:                                        vakant  

 

Vizepräsidentin:                                  Claudia Riedweg

 

Finanzen:                                             vakant 

 

Protokollführerin und Aktuarin:          Hedy Krummenacher

Revisorinnen:                                       Maria Bucher und Vreni Bärtschi